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Eine im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Schülerin, die für die erfolgreiche Erledigung ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch benötigt, kann diesen vom Jobcenter verlangen. Voraussetzung ist, dass in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und es sich - im Gegensatz zu einer Ersatzbeschaffung - um eine erstmalige Anschaffung, handelt. Es besteht kein Anspruch auf neue, ungebrauchte Möbel. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Die sechsjährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte zusammen mit ihrer studierenden Mutter, dem 10jährigen Bruder und der neugeborenen Schwester in einer Dreizimmerwohnung in Berlin-Schöneberg. Im Zusammenhang mit ihrer Einschulung beantragte sie 2008 unter anderem Leistungen für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches. Den Schreibtisch im Zimmer ihrer Mutter könne sie nicht benutzen, da diese selbst studiere und dort auch die kleine Schwester schlafe. Der - selbst gebaute - Schreibtisch im Zimmer des Bruders komme nicht in Betracht, da er ihn selbst brauche und oft Freunde zu Besuch habe. In der kleinen Küche fehle die erforderliche Ruhe.
Das
Nach zwischenzeitlichem Ruhen wegen weiterer Streitpunkte wurde die Klage am 15. Februar 2012 nach mündlicher Verhandlung (durch einen Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter) entschieden. Das Sozialgericht Berlin verurteilte das
Wie bereits das Bundessozialgericht ausgeführt habe, fielen unter den Begriff der Erstausstattung sämtliche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien und dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten.
Jedenfalls in der konkreten Situation der Klägerin habe ein entsprechender Bedarf bestanden. Ein eigener Schreibtisch sei notwendig, um der Klägerin die Erledigung ihrer Hausaufgaben in einer Atmosphäre zu ermöglichen, die einen Lernerfolg vermuten lasse. Dadurch werde letztendlich auch der Gefahr begegnet, dass der Steuerzahler später durch weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe mit
Anmerkung: Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme war 23 Abs. 3 SGB II. Die dementsprechende aktuell gültige Vorschrift ist § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und 5:
"Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für 1.) Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte … Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht … Die Leistungen … können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden."
Gemäß § 37 SGB II sind entsprechende Leistungen gesondert vor Anschaffung der Gegenstände zu beantragen.
Vorliegend ging es also nicht um das sogenannte Bildungspaket, zum Beispiel § 28 Abs. 3 SGB II: „Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.“ Diese Regelung war vorliegend noch nicht anwendbar und bezieht sich auch nur auf Verbrauchsmaterialien. Das Bildungspaket ist so gut wie nie Gegenstand von Klageverfahren am Sozialgericht Berlin.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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