wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.2009
S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08  -

SG Frankfurt: Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Fernseher

Fernseher stellt sozialüblichen Standard dar

Hartz IV-Empfänger können für die Erstausstattung ihrer Wohnung auch Leistungen zur Anschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes beanspruchen. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt.

In den beiden entschiedenen Fällen zogen die Klägerinnen nach einer Trennung vom Lebensgefährten bzw. nach dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt jeweils in eine eigene Wohnung. Sie beantragten jeweils bei der zuständigen Behörde Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen einschließlich eines Fernsehers. Die Behörde lehnte die Anträge in Bezug auf den Fernseher ab. Ein Fernseher sei für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig. Er diene nur der Unterhaltung und Information. Für den Kauf eines Fernsehers könne deshalb kein Zuschuss beansprucht werden. Vielmehr müssten die Klägerinnen den Betrag aus der Regelleistung ansparen.

Anspruch auf gebrauchten Fernseher

Das Sozialgericht Frankfurt hat in beiden Verfahren den Klägerinnen Recht gegeben. Zur Erstausstattung einer Wohnung zählten in der Regel alle Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind. Dies sei bei einem Fernseher der Fall, da fast 95 % solcher Haushalte mit Fernsehern ausgestattet seien. Ein Fernsehgerät stelle damit den sozialüblichen Standard dar, der auch Hartz IV-Empfängern zugestanden werden müsse. Allerdings bestehe nur ein Anspruch auf ein gebrauchtes Gerät, da die Anschaffung gebrauchter Geräte einem üblichen, sparsamen Verhalten entspreche.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2009
Quelle: ra-online, SG Frankfurt am Main

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Frankfurt-am-Main_S-17-AS-38806-und-S-17-AS-8708-_SG-Frankfurt-Hartz-IV-Empfaenger-haben-Anspruch-auf-Fernseher.news8267.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8267 Dokument-Nr. 8267

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.