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Sozialgericht Münster, Beschluss vom 02.04.2007
S 5 AS 55/07 ER -

Hartz IV: Gardinen sind Erstausstattung für Wohnung

Für geordnete Haushaltsführung notwendig

Wenn bei einem ALG-II-Empfänger nach einem Umzug die Gardinen aus der früheren Wohnung nicht mehr passen oder er gar zuvor gar keine hatte, muss die zuständige Hartz-IV-Behörde (Arge/Jobcenter) die Anschaffung neuer Gardinen bezahlen. Dies hat das Sozialgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall zog ein Hartz-IV-Empfänger (Antragsteller) in eine neue Wohnung um. Die Arge lehnte einen Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung ab. Der Antragsteller beantragte u. a. die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer Gardine, weil die Nachbarn der gegenüberliegenden Häuser in seine Wohnung einsehen könnten. Da die Arge die Übernahme der Kosten verweigerte, stellte der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Gericht gab dem Antrag statt. Die Arge müsse die Kosten für die Anschaffung der Gardinen übernehmen. Der Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Ziff. 1 SGB II. Danach würden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie würden gesondert erbracht.

Gardinen gehören zur Erstausstattung

Zur Erstausstattung zählten alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien und dem hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass auch die Anschaffung von Gardinen dazu zähle. Selbst wenn ein Großteil der Bevölkerung in ihren Wohnungen bzw. Wohnhäusern auf Gardinen verzichte, bedeute dieses nicht, dass die herrschenden Lebensgewohnheiten dafür sprächen, ein Wohnen ohne Gardinen sei regelmäßig üblich geworden. Allerdings müsse der Antragsteller die Gardinen möglichst kostengünstig anschaffen. So sei es ihm z.B. zumutbar, ggf. gebrauchte Gardinen bei Ebay zu ersteigern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2008
Quelle: ra-online

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