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Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine Zeitarbeitsfirma 25.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, weil sie ihre Mitarbeiter mehrere Jahre lang vorsätzlich nach einem unwirksamen Tarifvertrag bezahlt hat, statt den höheren gesetzlichen Mindestlohn zu gewähren. Auf Zusagen aus der Politik, eine Beitragsnachforderung zu verhindern, durfte die Firma nicht vertrauen.
Im Zuge der Agenda 2010 lockerte die Bundesregierung 2003 die Rahmenbedingungen der Zeitarbeitsbranche. Als Ausgleich führte sie unter anderem das „equal pay“-Prinzip ein: Zeitarbeitnehmer und Stammarbeitnehmer sollten hinsichtlich des Lohns gleichgestellt werden. Das Gesetz galt jedoch mit der Einschränkung, dass ein
Im zugrunde liegenden Verfahren forderte die Deutsche
Mit ihrer Ende 2012 erhobenen Klage wendet die Klägerin ein, dass sie auf die Anwendbarkeit des Tarifvertrages vertraut habe. Sie habe ihren Mitarbeitern deshalb frühestens ab der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts höhere Löhne geschuldet. Vorher habe sie gar keine Kenntnis von einer höheren Entgeltpflicht gehabt.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Wie das Bundesarbeitsgericht verbindlich festgestellt habe, sei der mit der
Der Geschäftsführer sei Mitglied einer Runde von Arbeitgebern aus der Zeitarbeitsbranche gewesen, die die Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns, also des equal pay-Prinzips, aktiv vorbereitet habe. Genau zu diesem Zwecke sei die Klägerin dann auch dem Arbeitgeberverband beigetreten, der den
Die Klägerin habe auch frühzeitig mit entsprechenden Beitragsnachforderungen rechnen müssen. Der Geschäftsführer selbst habe von der "Schrecksekunde" gesprochen, als bereits auf einer Verbandssitzung Ende 2009 zur Sprache gekommen sei, dass es mit dem
Dieser Versuch der politischen Einflussnahme sei indes ein weiterer Beleg dafür, dass der Klägerin die Nachzahlungspflicht deutlich bewusst gewesen sei. Aufgrund des bedingten Vorsatzes der Klägerin verlängere sich die Verjährungsfrist für die Beitragsnachforderungen von vier auf 30 Jahre. Angesichts des unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwands zur Ermittlung der exakt geschuldeten Beiträge habe die Beklagte diese auch schätzen dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2015
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 22002
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