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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 22.03.2012
S 11 R 160/12 ER -

CGZP nicht tariffähig: Zeitarbeitsfirma muss Sozialversicherungsabgaben nachzahlen

Differenz von insgesamt 1,4 Millionen Euro zwischen zunächst gezahltem Entgelt und eigentlich geschuldetem Lohn für die Jahre 2006 bis 2009 muss nachgezahlt werden

Eine Zeitarbeitsfirma aus Worms muss Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro aus den Jahren 2006 bis 2009 für Leiharbeitnehmer nachzahlen, da die auf Grundlage der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) geschlossenen Verträge mangels Tariffähigkeit der CGZP ungültig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren Leiharbeitnehmer in den Jahren 2006 bis 2009 auf der Grundlage von seitens der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) ausgehandelter Tarifverträge bezahlt worden. Die Tarifverträge sahen die Möglichkeit vor, den Leiharbeitnehmern einen geringeren Lohn auszuzahlen als den Stammarbeitnehmern der entleihenden Unternehmen. Folge hiervon war, dass auch die von der Zeitarbeitsfirma abgeführten Sozialversicherungsbeiträge geringer ausgefallen waren.

Zeitarbeitsfirma kann sich nicht auf frühere Gültigkeit der Tarifverträge berufen

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hatte des Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die CGZP nicht berechtigt gewesen war, wirksame Tarifverträge abzuschließen. Das Sozialgericht Mainz machte nun in seinem Beschluss deutlich, dass die mit der nicht tariffähigen CGZP abgeschlossenen Tarifverträge den Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung, wie er sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergibt, auch in der Zeit vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nicht verdrängen können. Die seitens des Bundesarbeitsgerichts festgestellten Mängel in der aktuellen Satzung der CGZP seien auch schon in früheren Satzungen enthalten gewesen. Daher könne sich die Zeitarbeitsfirma nicht darauf berufen, damals noch auf die Gültigkeit dieser Tarifverträge vertraut zu haben. Die Zeitarbeitsfirma muss daher bis zu einem abschließenden Urteil vorläufig die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die sich aus der Differenz zwischen dem zunächst gezahlten Entgelt und dem eigentlich geschuldeten Lohn ergeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 13482 Dokument-Nr. 13482

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