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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 20.01.2014
S 6 R 1181/12 -

Leiharbeitsfirma muss Gesamt­sozial­versicherungs­beiträge wegen Tarifunfähigkeit der CGZP nachzahlen

Alleinige Kenntnis der rechtlichen Einschätzung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP begründet allerdings keinen Vorsatz über Vorenthaltung von Beiträgen

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine Leiharbeitsfirma die Gesamt­sozial­versicherungs­beiträge wegen der vom Bundes­arbeits­gericht festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP für die Vergangenheit nachzahlen muss.

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Tarifunfähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) bereits im Dezember 2010 festgestellt und mit weiterem Beschluss vom 22. Mai 2012 präzisiert, dass sich die fehlende Tariffähigkeit auch auf ältere Satzungen der CGZP auswirkt.

Sachverhalt

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen hatte sich die Klägerin, ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, mit der beklagten Rentenversicherung wegen einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von 2005 bis 2009 in Höhe von knapp 100.000 Euro auseinander zu setzen.

Unternehmen muss zumindest Beträge für den nicht verjährten Zeitraum nachzahlen

Das Sozialgericht Detmold kam bei der gerichtlichen Überprüfung des Bescheides der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin jedenfalls für den nicht verjährten Zeitraum die Beiträge nachzuentrichten hat. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge führt - so das Gericht - zu einer Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes, wonach der Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhält wie ein vergleichbarer, regulär in dem Unternehmen Beschäftigter. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag richtet sich ebenfalls nach diesem Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es tatsächlich gezahlt worden ist. Das Sozialversicherungsrecht folgt nämlich dem Entstehungsprinzip. Es spielt folglich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder noch verlangen könnte. Auch werde der gute Glaube der Klägerin an die Wirksamkeit des Tarifvertrages nicht geschützt. Insbesondere könne sich kein Vertrauensschutz aus früheren Prüfbescheiden ergeben, da sich hieraus keine generelle "Entlastung" des Beitragsschuldners ableiten lasse.

Keine Nachforderung für Beiträge aus den Jahren 2005/2006 - Beiträge wurden der Solidargemeinschaft nicht vorsätzlich vorenthalten

Für eine Nachforderung der Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 sah das Gericht allerdings keine rechtliche Möglichkeit, da die Klägerin die Beiträge nicht vorsätzlich der Solidargemeinschaft vorenthalten hatte. Die alleinige Kenntnis der rechtlichen Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP aus dem Jahr 2010 begründe keinen Vorsatz. Insoweit konnten nur die Beiträge innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist nachgefordert werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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