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Der Brennholzstapel eines Grundstückseigentümers stellt eine gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung zulässige Nebenanlage dar. Der Brennholzstapel muss aber zum nachbarlichen Grundstück eine Abstandsfläche einhalten, wenn er über 2 m hoch und über 3 m lang bzw. breit ist. Denn in diesem Fall geht von ihm eine gebäudegleiche Wirkung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 1991 gegen die Bauaufsichtsbehörde. Sie begehrten ein Einschreiten gegen einen
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes verpflichtete die beklagte Behörde, die Einhaltung einer Abstandsfläche von 5 m zwischen
Das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Nachbarn und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Den Klägern stehe wegen des Brennholzstapels kein Anspruch behördliches Einschreiten zu. Denn dieser verstoße weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts.
Die betroffenen Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet, so das Oberverwaltungsgericht. In diesem seien zum Beispiel Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig. Um eine solche handele es sich bei dem
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gehe von dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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