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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996
2 R 20/95 -

Über 2 m hoher und 3 m langer bzw. breiter Brennholzstapel eines Grund­stücks­eigen­tümers muss Abstandsfläche einhalten

Brennholzstapel als zulässige Nebenanlage in reinem Wohngebiet

Der Brennholzstapel eines Grund­stücks­eigen­tümers stellt eine gemäß § 14 der Bau­nutzungs­verordnung zulässige Nebenanlage dar. Der Brennholzstapel muss aber zum nachbarlichen Grundstück eine Abstandsfläche einhalten, wenn er über 2 m hoch und über 3 m lang bzw. breit ist. Denn in diesem Fall geht von ihm eine gebäudegleiche Wirkung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 1991 gegen die Bauaufsichtsbehörde. Sie begehrten ein Einschreiten gegen einen Brennholzstapel der Nachbarn. Der Holzstapel befand sich direkt an der Grundstücksgrenze und hatte eine Länge von 6,45 m und eine Höhe von 1 bis 1,35 m.

Verwaltungsgericht hielt Einhaltung von Abstandsflächen für notwendig

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes verpflichtete die beklagte Behörde, die Einhaltung einer Abstandsfläche von 5 m zwischen Grundstücksgrenze und Brennholzstapel anzuordnen. Die Abstandsfläche sei einzuhalten, da von dem Holzstapel eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe und somit § 6 Abs. 8 (neu: § 7 Nr. 1 der Landesbauordnung des Saarlandes - LBO) Anwendung finde. Gegen diese Entscheidung legten die Nachbarn Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht verneint Anspruch auf behördliches Einschreiten

Das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Nachbarn und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Den Klägern stehe wegen des Brennholzstapels kein Anspruch behördliches Einschreiten zu. Denn dieser verstoße weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts.

Brennholzstapel als zulässige Nebenanlage

Die betroffenen Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet, so das Oberverwaltungsgericht. In diesem seien zum Beispiel Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig. Um eine solche handele es sich bei dem Brennholzstapel. Auf eine unzumutbare Belästigung oder Störung im Sinne von § 15 BauNVO können sich die Kläger nicht berufen. Denn vom Holzstapel selbst gehen keine Beeinträchtigungen aus. Geräuschentwicklungen durch das Schlagen von Holz seien ebenso wie Lärm von Rasenmähern oder von PKW im Zusammenhang mit der Garagennutzung hinzunehmen. Zwar wirke der Holzstapel mit den Überdeckungen aus Planen oder Folien und darauf abgestellten Ballaststeinen verunstaltend. Das Bauplanungsrecht begründe aber keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers auf optische oder ästhetische Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke.

Keine gebäudegleiche Wirkung des Brennholzstapels

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gehe von dem Brennholzstapel keine gebäudegleiche Wirkung aus, so dass Abstandsflächen nicht einzuhalten seien. Damit einer Anlage eine gebäudegleiche Wirkung zukomme, müsse sie zunächst eine Höhe von 2 m überschreiten. Dies ergebe sich aus einer Anlehnung an § 7 Abs. 3 Nr. 4 b) (neu: § 8 Abs. 2 Nr. 10 b) LBO), wonach Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m an der Nachbargrenze zulässig seien. Zudem müsse die Anlage eine Länge oder Breite von mehr als 3 m haben. Ist dies nicht der Fall, sei die Anlage mit Gerätehütten oder Schuppen vergleichbar, bei denen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 (neu: § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO) Abstandsflächen nicht beachtet werden müssen, wenn sie eine Ausdehnung von bis zu 30 m3 aufweisen. Angesichts dessen, komme dem zwar über 6 m langen aber nur 1 bis 1,35 m hohen Brennholzstapel keine gebäudegleiche Wirkung zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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