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Ein direkt an der Grundstücksgrenze befindlicher Brennholzstapel mit einer Höhe von unter zwei Metern und einer Breite von 40 cm, muss selbst dann nicht entfernt werden, wenn der Stapel acht Meter lang ist. Die Abstandsgrenze des § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) ist unbeachtlich. Der Entzug von Lichteinfall durch den Holzstapel kann als negative Immission kein Beseitigungsanspruch nach § 906 Abs. 1 BGB begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Trier hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Grundstückseigentümer im Jahr 2015 über einen
Das Amtsgericht Wittlich wies die Klage ab. Ist ein direkt an der
Das Landgericht Trier bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 6 LBauO RP bestehe nicht, da von dem
Dem Kläger stehe zudem kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1 BGB zu, so das Landgericht. Zwar werden dem Grundstück des Klägers
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2017
Quelle: Landgericht Trier, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24261
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