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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30.11.1998
5 W 810/98 -

Holzstapel von über 2 m Höhe und über 3 m Länge oder Breite muss Abstand zur nachbarlichen Grundstücksgrenze einhalten

Holzstapel dieser Größe mit Gebäude vergleichbar

Von einem Brennholzstapel von über zwei Metern Höhe und über drei Metern Länge oder Breite geht eine mit einem Gebäude vergleichbare Wirkung aus, so dass er nur mit einem gewissen Abstand an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei benachbarte Grundstückseigentümer über die Beseitigung eines direkt an der Grundstücksgrenze befindlichen Brennholzstapels. Dieser hatte unstreitig eine Länge von 15 m. Während aber der Besitzer des Holzstapels behauptete, der Stapel sei allenfalls 1,70 m hoch, gingen die benachbarten Grundstückeigentümer von einer Höhe bis zu 3 m aus. Diese erhoben daher Klage auf Beseitigung. Im Rahmen des Prozesses vor dem Landgericht Bad Kreuznach erklärte sich der Beklagte einverstanden, den Holzstapel von der Grundstücksgrenze zu entfernen. Folglich hatte das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dieses verneinte einen Anspruch auf Beseitigung des Holzstapels und legte daher den Klägern die Kosten auf. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kläger.

Holzstapel von über 2 m Höhe und über 3 m Länge bzw. Breite mit Gebäude vergleichbar

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei unzutreffend gewesen, den Beseitigungsanspruch zu verneinen. Zwar können Brennholzstapel in einem reinen Wohngebiet, eine gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung zulässige Nebenanlage darstellen, wenn das gelagerte Holz ausschließlich zur Beheizung des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes verwendet werde. Jedoch müssen die Abstandsflächen eingehalten werden, wenn von dem Holzstapel eine den Gebäuden vergleichbare Wirkung ausgehe. Dies sei der Fall, wenn der Stapel eine Höhe von zwei Metern überschreite und seine Länge oder Breite bei drei Metern oder mehr liege (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -).

Hälftige Kostenverteilung aufgrund möglichen Bestehens des Beseitigungsanspruchs

Ausgehend von dieser Rechtslage und den unterschiedlichen Angaben der Parteien zur Höhe des Brennholzstapels, habe der Holzstapel nach Ansicht des Oberlandesgerichts möglicherweise eine gebäudegleiche Wirkung gehabt. Der Beklagte sei somit unter Umständen zur Beseitigung des Stapels verpflichtet gewesen. Aufgrund dessen, dass eine abschließende Beurteilung nicht mehr möglich sei, entspreche es der Billigkeit die Kosten zu teilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss vom 21.10.1998
    [Aktenzeichen: 2 O 216/98]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1999, 737Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1999, Seite: 737
  • NJW-RR 1999, 1033Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 1033
  • NZM 1999, 679Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1999, Seite: 679

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