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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.04.2013
4 MB 10/13 und 4 MB 11/13 -

Facebook darf vorerst weiterhin Konten von Nutzern ohne "Klarnamen" sperren

OVG Schleswig weist Beschwerden des ULD im Facebook-Klarnamenstreit zurück

Das soziale Netzwerk Facebook darf vorerst auch weiterhin die Konten von Nutzern, die nicht ihre Echtdaten („Klarnamen“) angeben, sperren. Das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig hat die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen die Mitte Februar zugunsten von Facebook USA und Facebook Irland ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Klagen von Facebook gegen die entsprechenden Anordnungen des ULD vom Dezember 2012.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren.

VG: Deutsches Recht auf Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilanträgen von Facebook hiergegen stattgegeben, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht. Die Datenverarbeitung finde nämlich bei der irischen Niederlassung von Facebook statt.

Nutzerdatenverwaltung unterliegt ausschließlich der Anwendung irischen Datenschutzrechts

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass für das Eilverfahren von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen sei. Allein diese Tätigkeit sei nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreichend für die ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts. Ob möglicherweise Facebook USA als so genannte verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich. Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 536Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 536
  • ITRB 2013, 155Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 155
  • K&R 2013, 523Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 523
  • NJW 2013, 1977Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1977
  • ZD 2013, 364Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 364

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