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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2020
2-03 O 282/19 -

Verweigerte Identitätsprüfung rechtfertigt Kündigung eines Kontos bei Facebook

Durch Nutzungsbedingung erforderliche Identitätsprüfung zulässig

Der Betreiber eines sozialen Netzwerks darf nach seinen Nutzungsbedingungen die Prüfung der Identität eines Nutzers verlangen. Kommt der Nutzer dieser Pflicht nicht nach, kann der Plattformbetreiber das Konto kündigen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang März 2019 meldete sich ein Mann als Nutzer bei dem sozialen Netzwerk Facebook an. Facebook versetzte das Konto zunächst in den sogenannten "Fake-Account-Checkpoint" und verlangte vom Nutzer, die Echtheit seines Kontos, zum Beispiel durch Vorlage einer Kopie seines Ausweises oder Bildes, oder durch Eingabe eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte zu bestätigen. Da der Nutzer dem trotz nochmaliger Aufforderung nicht nachkam, wurde das Konto gesperrt. Dagegen richtete sich die Klage des Nutzers. Er verlangte die Wiederherstellung seines Kontos sowie Schadensersatz in Höhe von 50 EUR pro Tag.

Kein Anspruch auf Wiederherstellung des Kontos

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Zunächst bestehe kein Anspruch auf Wiederherstellung des Kontos. Die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook habe den Nutzervertrag kündigen dürfen, da der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen habe. Gemäß den Nutzungsbedingungen sei ein Nutzer verpflichtet, Informationen zu seiner Person vorzulegen. Dementsprechend müsse es der Beklagten auch möglich sein, solche Informationen überprüfen zu können. Soweit der Kläger auf das Interesse an der Wahrung seiner Anonymität verwies, hielt das Gericht dies für unbeachtlich, da der Kläger nicht zur Offenlegung seines Namens verpflichtet gewesen sei. Zudem habe es dem Kläger freigestanden, andere soziale Netzwerke zu nutzen, die auf die Offenlegung der Identität verzichten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Da die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe, so das Landgericht, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch des Klägers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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