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Der Betreiber eines sozialen Netzwerks darf nach seinen Nutzungsbedingungen die Prüfung der Identität eines Nutzers verlangen. Kommt der Nutzer dieser Pflicht nicht nach, kann der Plattformbetreiber das Konto kündigen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang März 2019 meldete sich ein Mann als Nutzer bei dem sozialen Netzwerk Facebook an. Facebook versetzte das Konto zunächst in den sogenannten "Fake-Account-Checkpoint" und verlangte vom Nutzer, die Echtheit seines Kontos, zum Beispiel durch Vorlage einer Kopie seines Ausweises oder Bildes, oder durch Eingabe eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte zu bestätigen. Da der Nutzer dem trotz nochmaliger Aufforderung nicht nachkam, wurde das Konto gesperrt. Dagegen richtete sich die Klage des Nutzers. Er verlangte die
Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Zunächst bestehe kein Anspruch auf
Da die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe, so das Landgericht, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch des Klägers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29423
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