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Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat eine Untersagungsverfügung der beklagten Landeshauptstadt Kiel aufgehoben, mit der der Klägerin, der Firma Rohstoffhandel Kiel GmbH und Co. KG, die Erfassung, Entsorgung und Verwertung von Altpapier (Papier, Pappe, Karton – sogenannte PPK-Fraktion) verboten wurde, insbesondere das Aufstellen von Altpapierbehältern zum Zwecke der Befüllung mit Abfällen der PPK-Fraktion aus privaten Haushaltungen und deren Leerung.
Nach den Regelungen des Gesetzgebers in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sei – so die OVG-Richter im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts – ein solches Verbot rechtswidrig, wie zuletzt auch andere Obergerichte entschieden hätten (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 24.01.2008 - 7 ME 192/07, 7 ME 193/07 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -).
Zwar habe die Beklagte wegen ihrer Auffangfunktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin auch bei der PPK-Fraktion jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicher zu stellen. Dies führe zu Kosten, denen schwindende Einnahmen gegenüber stünden, wenn Sammlungen Privater in beträchtlichem, unter Umständen sogar flächendeckendem Umfang erfolgten. (Hintergrund des Interesses privater Unternehmen an der Altpapiersammlung sind die in den letzten Jahren in die Höhe geschnellten Erlöse: Derzeit zahlen laut "Der Spiegel" - Nr. 16 vom 14.04.2008, Seite 52 - die Verwerter von
Jedoch - und hierauf weist das OVG in seinem Urteil von heute ausdrücklich hin - hätten die gebührenpflichtigen Haushalte es selbst in der Hand, Gebührensteigerungen zu vermeiden, wenn sie ihr
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 22.04.2008
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Dokument-Nr. 5946
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