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Private Haushaltungen haben ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie insbesondere des Altpapiers) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den kommunalen Betrieben, zu überlassen. Sie sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile "Dritte" zu beauftragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der in der Öffentlichkeit als „Kampf ums Altpapier" bezeichnete Streit wurde durch eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel ausgelöst, mit der sie einem privaten Unternehmen der Abfallentsorgung untersagte, im Stadtgebiet
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vielmehr für den Bereich der
Ob und in welchem Umfang die Tätigkeit der Klägerin als „gewerbliche Sammlung" im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG anzusehen ist und sie in diesem Rahmen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/09 des BverwG vom 18.06.2009
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Dokument-Nr. 8025
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