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Das Oberverwaltungsgericht Sachsen bestätigt die Tötungsanordnung von Brieftauben eines privaten Züchters im Sperrbezirk zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tierseuche H5N1.
Auf die Beschwerde des Regierungspräsidiums Leipzig hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht das am 10.4.2006 vom Verwaltungsgericht Leipzig ausgesprochene vorläufige Tötungsverbot für die Brieftauben eines Züchters aus Mutzschen aufgehoben.
Zur Begründung führte der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus, dass eine einstweilige Untersagung gegenüber dem beabsichtigten Erlass einer Tötungsanordnung zu den innerhalb des Sperrgebietes um die Geflügelzucht Eskildsen in Wermsdorf befindlichen Brieftauben nicht gerechtfertigt sei. Die Maßnahme erscheine auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes als gerechtfertigt. Bei den Tauben handele es sich um Tiere, die für die auf dem Gelände der Geflügelzucht Eskildsen am 4.4.2006 nachgewiesene Geflügelpest in Form des hochpathogenen Virus H5N1 empfänglich seien. Es bestünden keine Zweifel daran, dass es zu einer effektiven Seuchenbekämpfung erforderlich sei, neben dem Tierbestand der Geflügelzucht Eskildsen auch sämtliches Geflügel in dem Sperrgebiet von drei Kilometern Radius um den Geflügelzuchtbetrieb zu töten. Der Erreger H5N1 könne nach bisherigem Erkenntnisstand allein schon durch den Luftstrom übertragen werden, so dass umfassende und ausgedehnte seuchenrechtliche Maßnahmen erforderlich seien. Wenn wie im vorliegenden Fall die Tötung sämtlichen Geflügels im Sperrbezirk zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tierseuche erforderlich erscheine, bedürfe es wegen der Vielzahl der betroffenen Geflügelhalter und der offenkundigen besonderen Eilbedürftigkeit keiner besonderen Einzelfallprüfung.
Die vom Antragsteller als mildere Maßnahme vorgeschlagene Isolierung der Tauben erscheine nicht geeignet, eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Angesichts einer Ausbreitung des Virus u.a. über die Luft und der hohen Zahl von infizierten Tiere in Wermsdorf sei es nicht unwahrscheinlich, dass auch der Bestand des Antragstellers infiziert sei und auch im Fall seiner Isolierung weitere Infektionsherde bilden und zur Verbreitung der Seuche beitragen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 12.04.2006
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Dokument-Nr. 2221
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