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Ein Taubenhalter haftet anteilig für einen Schaden an einem Flugzeug, der durch die Kollision mit einer Brieftaube entstanden ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Ein Geschäftsflugzeug vom Typ Cessna kreuzte beim Anflug auf den Flughafen Paderborn einen Schwarm von Brieftauben. Die Taube eines Brieftaubenhalters aus Thüringen geriet in den Lufteinlass einer Turbine des Flugzeuges. Das Flugzeug konnte landen. Der Lufteinlass wurde aber irreparabel beschädigt. Für die Kosten eines Ersatzteils in Höhe von rund 10.500 Euro haftet der Taubenhalter aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zur Hälfte.
Bei dieser Haftungsgrundlage kommt es nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an, sondern lediglich darauf, dass sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Ausreichend ist, wenn das Tier ein Verkehrshindernis gebildet hat. Die andere Hälfte der Verantwortung trägt der Flugzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Flugzeugs (§ 33 Luftverkehrsgesetz) selbst. Dass das Flugzeug weitaus größer, schwerer und schneller ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Größe der Taube verkleinert nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr; gerade die Größe des Tieres macht ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und kann eine Turbine irreparabel beschädigen, so dass bei Vorhandensein nur einer Turbine ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich ist.
Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts Paderborn vom 10.09.2003 bestätigt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.03.2004
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Dokument-Nr. 1475
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