wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.03.2003
11 UE 4139/99 -

Brieftaubenzüchter hat keinen Anspruch auf Erlaubnis zum Fang eines Habichts

Der u. a. für Jagdrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat entschieden, dass ein Brieftaubenzüchter keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Fang eines Habichts hat, der Brieftauben des Taubenzüchters in unmittelbarer Nähe des Taubenschlages schlage.

Der Kläger, der einen Brieftaubenschlag in Wiesbaden-Rambach hat, beklagt einen Verlust von bis zu 40 % seiner Brieftauben, da diese in unmittelbarer Nähe des Taubenschlages von einem Habicht geschlagen würden. Die zuständige Jagdbehörde hatte seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fang des Habichts nach dem Bundesjagdgesetz abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden abgewiesen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Er stellt fest, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach dem Bundesjagdgesetz habe. Zwar könne die Jagdbehörde grundsätzlich anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten für bestimmte Tierarten innerhalb einer festgesetzten Frist den Wildbestand im bestimmten Umfange zu verringern habe, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig sei. Darauf könne sich der Kläger aber nicht berufen, da er nicht Jagdausübungsberechtigter in dem Jagdbezirk sei, in dem der Habicht seine Brieftauben schlage. Die Erlaubnis zur Verringerung des Wildbestandes könne im Übrigen auch nur zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen erteilt werden; sie diene nicht dem Schutz der individuellen Interessen des Jagdausübungsberechtigten.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Jagdbehörde eine Anordnung zum Fang des Habichts gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten erlasse. Das Bundesjagdgesetz lasse Anordnungen zur Verringerung des Wildbestandes unabhängig von Schonzeiten für bestimmte Wildarten nur im Hinblick "auf das allgemeine Wohl" zu. Sie diene den Interessen der Allgemeinheit und solle der zuständigen Jagdbehörde die Möglichkeit geben, durch Anordnung an den Jagdausübungsberechtigten den Wildbestand unter Berücksichtigung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu verringern. Sie bezwecke aber nicht den individuellen Schutz eines einzelnen Züchters. Da nur übergeordnete Interessen des allgemeinen Wohls die Verringerung des Wildbestandes notwendig machen könnten, könne die Anordnung zur Verringerung des Bestandes einer durch Schonzeiten geschützten Wildart, wie des Habichts, nicht der Ausübung eines privaten Hobbys wie der Brieftaubenzucht dienen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/03 des Hessischen VGH vom 25.02.2003

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessischer-VGH_11-UE-413999_Brieftaubenzuechter-hat-keinen-Anspruch-auf-Erlaubnis-zum-Fang-eines-Habichts.news5506.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5506 Dokument-Nr. 5506

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.