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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2012
1 M 103/12 -

Landesbeauftragter für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf durch Landtag ernannt werden

Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit hierbei nicht verfassungswidrig

Die Wahl um das Amt der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR darf durch den Landtag erfolgen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und wies damit die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Mitbewerbers zurück.

In dem zugrunde liegenden Eilrechtsschutzverfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AG StUG LSA vorgesehene Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag sowie die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA verfassungswidrig sind.*

Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses bei politischer Funktion des Beamten zulässig

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat diese Frage verneint. Zwar gehöre nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber zu beachten seien. Ist die Stellung des Beamten - wie hier - durch die politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet, charakterisiert, kann ein Zeitbeamtenverhältnis begründet werden, jedenfalls dann, wenn die Berufung durch einen Akt demokratischer Willensbildung erfolgt, der erneuert werden muss, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll. Dies ist - so der Senat - nach § 3 AG StUG LSA der Fall: Gerade die gesetzlich normierte Unabhängigkeit des Landesbeauftragten macht deutlich, dass dieser nicht (nur) für einen bloßen Verwaltungsvollzug verantwortlich ist, sondern dem Amtsinhaber persönlich eine freie („politische“) Stellung eingeräumt werden soll, deren Korrelat indes die zeitliche Begrenzung des Beamtenverhältnisses darstellt. Dabei sichert die bloß einmalige Wiederwahlmöglichkeit des Amtsinhabers gemäß § 3 Abs. 1 AG StUG LSA zugleich dessen Unabhängigkeit ab.

Maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages für gerichtliche Überprüfung nicht zugänglich

Zudem hat das Gericht in seiner Entscheidung nochmals betont, dass die hier maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewege und keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Landtag vorsehe. Diese fehlende Prüfbarkeit resultiere aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung der Mandatsträger.

Erläuterungen

* -  § 3 Abs. 1 Satz 1 AG StUG LSA:

Der Landtag wählt die Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Abgeordneten; die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA:

Die Landesbeauftragte ist Beamtin auf Zeit und wird von der Ministerpräsidentin auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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