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Ein Grundstückseigentümer, der geltend macht, durch das derzeit geltende deutsche Jagdrecht im Widerspruch zur europäischen Menschenrechtskonvention zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken verpflichtet zu sein, obwohl er dies mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, kann nicht verlangen, dass seine Grundstücke vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung und der darin vorgesehenen Einzelfallprüfung vorläufig von der Jagdausübung freigestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Winzer und Biolandwirt, ist Eigentümer von insgesamt 59 Grundstücken im Landkreis Bad Kreuznach. Nach der deutschen Jagdgesetzgebung gehören Grundstücke, die - wie hier - keinen Eigenjagdbezirk bilden, zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Infolgedessen ist der Antragsteller kraft Gesetzes Mitglied mehrerer Jagdgenossenschaften, die das Jagdrecht durch Jagdpächter wahrnehmen lassen.
Mit Urteil vom 26. Juni 2012 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Verpflichtung eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Eigentümers zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken eine unverhältnismäßige Belastung darstelle, weil das deutsche Recht keinerlei Möglichkeit zur Berücksichtigung dieses Interesses vorsehe.
Daraufhin beantragte der Antragsteller bei der Kreisverwaltung, seine Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Nachdem die Kreisverwaltung seinen Antrag bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zurückgestellt hatte, beantragte er, die Jagd auf seinen Grundstücken sofort zu unterbinden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte seinen Eilantrag ab. Auch seine hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. Auch nach dem Recht der europäischen Menschenrechtskonvention - so das Oberverwaltungsgericht - hätten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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