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Macht der Grundeigentümer glaubhaft, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, so sind seine Flächen zu befriedeten Bezirken zu erklären, in denen die Jagd ruht. Die ethischen Motive des Grundeigentümers, aus denen heraus die Jagd auf den eigenen Flächen abgelehnt wird, sind nachvollziehbar darzulegen. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Nach dem
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag auf ein vorläufiges
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15418
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