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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011
7 C 11295/10.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Grundwasser verhindert natürliche Verwesung von Leichen – Verbot von Erdbestattungen auf Friedhof dennoch unwirksam

Stadt muss verbindliches, verlässliches und transparentes Ausgleichskonzept für schwerwiegende Eingriff in bestehende Grabnutzungsrechte erstellen

Die Bestimmungen einer Friedhofssatzung, die Erdbestattungen in weiten Teilen eines Ortsteilfriedhofs verbieten, weil die natürliche Verwesung der Leichen durch dort vorhandenes Grundwasser verhindert wird, sind unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall wurden in einigen Bereichen des Queichheimer Friedhofs von Friedhofsbeschäftigten wiederholt so genannte „Wachsleichen“ gefunden, deren Zersetzung auch nach Ablauf der Ruhezeiten nicht in dem erforderlichen Maße fortgeschritten war. Bodenuntersuchungen ergaben, dass die natürliche Verwesung der Leichen durch dort vorhandenes Grundwasser verhindert wird. Im Juli 2010 änderte der Stadtrat deshalb die Friedhofssatzung. Erdbestattungen sind seitdem in den betreffenden Bereichen nicht mehr erlaubt. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung im Fall von Einfachgräbern und Zubettungen bei Verwendung eines Grabhüllensystems zulassen. Gegen diese Bestimmungen hat der Inhaber zweier Wahlgrabstätten in dem betroffenen Bereich einen Normenkontrollantrag gestellt. Er sieht sich vor allem in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt, da seine Grabstätten nicht mehr im selben Maße wie zuvor genutzt werden könnten.

Grundsätzliches Verbot der Erdbestattung greift in unverhältnismäßiger Weise in bestehende Grabnutzungsrechte ein

Das Oberverwaltungsgericht hat die betreffenden Vorschriften der Friedhofssatzung daraufhin für unwirksam erklärt. Das grundsätzliche Verbot der Erdbestattung greife in unverhältnismäßiger Weise in bestehende Grabnutzungsrechte ein und verstoße daher gegen höherrangiges Recht. Für die Berechtigten stelle es eine weitgehende Nutzungsentziehung dar. Dass die Friedhofsverwaltung in bestimmten Fällen die Bestattung auch weiterhin mithilfe eines Grabhüllensystems gestatten könne, ändere hieran nichts. Die Grabhülle müsse nach dem Ablauf der Ruhezeit ausgeleert und entsorgt werden. Daran nähmen nicht nur einzelne, sondern die Bevölkerung allgemein erheblichen Anstoß. Dennoch sei die Stadt wegen hoher Kosten und unsicherer Erfolgsaussichten nicht verpflichtet, den Friedhof zu sanieren und so jede Belastung der Grabnutzungsberechtigten zu vermeiden. Andererseits dürfe sie die Grabnutzungsberechtigten mit ihren Problemen aber auch nicht allein lassen. Vielmehr verlange der rückwirkende, schwerwiegende Eingriff in die bestehenden Grabnutzungsrechte ein verbindliches, verlässliches und transparentes Ausgleichskonzept. Den Betroffenen könne beispielsweise der Tausch mit einer zur Erdbestattung geeigneten Grabstätte oder die Kostenübernahme für eine möglicherweise erforderliche Umbettung angeboten werden. An einem solchen tragfähigen Gesamtkonzept fehle es vorliegend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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