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Es gibt im Bestattungsgesetz keine Rechtsgrundlage für die Entziehung eines Grabnutzungsrechts aus sonstigen Gründen, etwa bei persönlichen Verfehlungen des Nutzungsberechtigten gegenüber seinen Verwandten (hier: Mord und schwere Körperverletzung). Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage auf Überlassung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte auf dem Friedhof der beklagten Gemeinde abgewiesen. Das Grabnutzungsrecht dient dem öffentlichen Interesse an der Bestattung eines Verstorbenen und der Verpflichtung der Verwandten zur Totenfürsorge.
Der im Verfahren beigeladene, jüngere Bruder der Klägerin erwarb anlässlich des Todes der Mutter mit Bescheid vom 23.01.1996 von der Gemeinde das Nutzungsrecht an der
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Überlassung des Grabnutzungsrechtes habe. Dem Bruder sei anlässlich des Todes der Mutter mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.01.1996 das Grabnutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren verliehen worden. Mit der Zahlung der fälligen Gebühr durch den Bruder sei das Nutzungsrecht entstanden. Der Bruder habe auf sein Grabnutzungsrecht auch nicht verzichtet. Im Gegenteil habe er mehrfach wiederholt, dass er zur Abgabe einer solchen Verzichtserklärung nicht bereit sei.
Eine Entziehung dieses Nutzungsrechtes komme nicht in Betracht. Nach der Friedhofsordnung der Gemeinde sei eine Entziehung des Grabnutzungsrechts nur dann möglich, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Pflicht zur Grabpflege ungenügend nachkomme. Dies sei hier nicht der Fall; der (inhaftierte) Bruder habe für die Grabpflege derzeit einen Auftrag an eine Fachfirma erteilt. Überdies kenne das Bestattungsgesetz keine Rechtsgrundlage für die Entziehung eines Grabnutzungsrechts aus sonstigen Gründen, etwa bei persönlichen Verfehlungen des Nutzungsberechtigten gegenüber seinen Verwandten. Denn das Grab-nutzungsrecht diene dem öffentlichen Interesse an der Bestattung eines Verstorbenen und der Verpflichtung der Verwandten zur Totenfürsorge.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 12.02.2008
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Dokument-Nr. 5626
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