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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sperrgebietsverordnung der Stadt Koblenz, mit der die Straßenprostitution grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet verboten und lediglich in einem bestimmten Teilbereich in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr zugelassen wird, rechtmäßig ist.
Nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Art. 297 EGStGB) kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands die Straßenprostitution im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde - unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner - durch Rechtsverordnung verboten werden. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erließ die Stadt Koblenz zum 1. Januar 2015 eine
Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke an der Andernacher Straße. Sie machte mit ihrem
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22846
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