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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2016
7 C 11054/15.OVG -

Straßenprostitution: Sperr­gebiets­verordnung in Koblenz rechtmäßig

Stadt muss Straßenprostitution im Stadtgebiet nicht vollständig untersagen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sperr­gebiets­verordnung der Stadt Koblenz, mit der die Straßenprostitution grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet verboten und lediglich in einem bestimmten Teilbereich in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr zugelassen wird, rechtmäßig ist.

Nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Art. 297 EGStGB) kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands die Straßenprostitution im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde - unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner - durch Rechtsverordnung verboten werden. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erließ die Stadt Koblenz zum 1. Januar 2015 eine Sperrgebietsverordnung, die die Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet verbot mit Ausnahme folgender Bereiche in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr: zum einen Andernacher Straße zwischen Einmündung Eifelstraße und Kreisel mit Anbindung an Otto-Schönhagen-Straße und B 9, zum anderen August-Horch-Straße ab Eisenbahnunterführung bis Kreisel mit Anbindung an die Straße "Zur Bergpflege". Bereits die zuvor geltende Sperrgebietsverordnung der Bezirksregierung Koblenz aus dem Jahre 1980 ordnete ein grundsätzliches Verbot der Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet an und sah ebenfalls eine Erlaubniszone in den genannten Bereichen vor, allerdings ohne zeitliche Beschränkung für die Ausübung der Prostitution. Außerhalb der festgelegten Erlaubniszone wurde die Straßenprostitution in der Otto-Schönhagen-Straße, die die Verlängerung der Andernacher Straße jenseits des Kreisels zur B 9 bildet, längere Zeit geduldet. Dies führte zuletzt dazu, dass an den dort liegenden Parkbuchten eine Vielzahl von Wohnwagen und Wohnmobilien abgestellt wurde, in denen Prostituierte ihre Dienste anboten. Nachdem es zu Beschwerden der Anlieger wegen Belästigungen der Mitarbeiter und Kunden von Gewerbebetrieben und Geschäften durch Prostituierte und potenzielle Freier sowie wegen der Nutzung der Privatgrundstücke zur Ausübung der Prostitution und erheblicher Abfälle gekommen war, überprüfte die Stadt Koblenz die Situation. Seit August 2014 duldete sie die Straßenprostitution außerhalb der festgelegten Erlaubniszone nicht mehr. Mit der neuen Sperrgebietsverordnung schränkte sie zudem die Ausübung der Prostitution in zeitlicher Hinsicht ein.

Antragstellerin hält Sperrgebietsverordnung für unwirksam

Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke an der Andernacher Straße. Sie machte mit ihrem Normenkontrollantrag geltend, die Sperrgebietsverordnung sei unwirksam, weil die Aufrechterhaltung der Erlaubniszone angesichts der baulichen Entwicklung in diesem Gebiet mit zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten für Familien und Jugendliche nicht geeignet sei, den gesetzlichen Schutzzweck zu erreichen. Die Zustände hätten sich nicht verbessert.

OVG erklärt Sperrgebietsverordnung für rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte den Normenkontrollantrag ab. Die angegriffene Sperrgebietsverordnung ist rechtmäßig, entschied das Gericht. Die Entscheidung der Stadt, die Erlaubniszone beizubehalten und den Belangen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstands sowie den grundrechtlich geschützten Interessen der dort anliegenden Grundstückseigentümer einerseits und denjenigen der Prostituierten andererseits durch eine zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 4 Uhr Rechnung zu tragen, sei nicht zu beanstanden. Es sei sachlich vertretbar, dass sie mögliche Alternativstandorte der bereits bestehenden Erlaubniszone nicht vorgezogen habe. Sie habe die Straßenprostitution im Stadtgebiet auch nicht vollständig untersagen müssen. Vielmehr sei die von ihr angeordnete zeitliche Begrenzung der Prostitutionsausübung, die sich an den Öffnungszeiten der in der Erlaubniszone ansässigen Einzelhandelsgeschäfte orientiere, geeignet, den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands zu erreichen. Ihre Prognose, dass die zeitliche Begrenzung zu einer deutlich geringeren Nutzung der Erlaubniszone zur Ausübung der Prostitution führen werde, habe sich nach den Erkenntnissen des Vollzugsdienstes bei seinen regelmäßigen Kontrollen letztlich auch bestätigt. Nach Inkrafttreten der neuen Sperrverordnung habe es lediglich noch zwei Beschwerden bei der Stadt gegeben. Zustände, wie sie zuvor hinsichtlich der Ausübung der Straßenprostitution und der anschließenden Abfallentsorgung auf privaten Grundstücken dokumentiert worden seien, ließen sich nicht mehr feststellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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