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Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für den Gebärdendolmetscher eines Auszubildenden tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall bewilligte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einem schwerbehinderten, gehörlosen jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der
Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies gelte nicht nur für die Tätigkeit des Gebärdendolmetschers während der praktischen Berufsausbildung, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule. Als Träger solcher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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