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Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) hat die Kosten der Unterbringung einer erwachsenen gehörlosen Schülerin in einem Internat für Hörbehinderte zu tragen, soweit die Schülerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch der pädagogischen Unterstützung einer derartigen Einrichtung bedarf.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 20jährigen gehörlosen Schülerin aus Siegen, die zur Erlangung des Abiturs eine Gehörlosenschule in Essen besucht. Der LWL lehnte die Kostentragung einer Internatsunterbringung ab, weil es der Frau zuzumuten sei, ihren Wohnsitz nach Essen zu verlegen. Eine internatsmäßige Unterbringung zu Lasten der Sozialhilfe sei unverhältnismäßig und verursache unvertretbare Mehrkosten.
Auf den Eilantrag der Schülerin verpflichtete das Sozialgericht Dortmund den LWL, die Kosten der Unterbringung für zunächst ein halbes Jahr als Leistung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 16.09.2008
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Dokument-Nr. 6691
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