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Ein Halter von Damwild in einem rund 0,8 ha großen Gehege, das in der Nähe einer Wohnbebauung liegt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis zum Erlegen der von ihm gehaltenen Tiere. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der kein Jäger ist und bisher auch keine Schusswaffe besitzt, wollte von der nach der Tierschutz-Schlachtverordnung zugelassenen Schlachtmethode Gebrauch machen, einzelne Tiere des in seinem Gehege gehaltenen Damwilds durch einen
Nachdem der beklagte Landkreis Kaiserslautern seinen Antrag auf Erteilung einer solchen Schießerlaubnis abgelehnt hatte, erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abwies.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab. Das für die beantragte Erlaubnis erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis habe der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar könne ein Interesse des Klägers, der seinen Tierbestand begrenzen und das Fleisch verwerten wolle, an der Erteilung der Schießerlaubnis nachvollzogen werden. Angesichts der vorliegenden örtlichen Verhältnisse seien aber die Belange der öffentlichen Sicherheit bei der im Rahmen der Bedürfnisprüfung vorzunehmenden Abwägung höher zu gewichten. Das Gehege liege zu nahe an der bebauten Ortslage und sei in seiner Ausdehnung zu klein, um das Schießen dort zulassen zu können. Die Gefahren, die bei der Abgabe von Schüssen für Leben und Gesundheit von außerhalb des Geheges befindlichen Personen verursacht werden könnten, seien nicht hinreichend sicher auszuschließen. Das Gehege reiche an drei Seiten nahe an die Wohnbebauung heran. Bei der vom Kläger geplanten Schussabgabe von einem 4 m hohen Hochstand an der breitesten Stelle des Geheges seien die nächsten Wohnhäuser lediglich 180 m entfernt.
Zwar werde voraussichtlich bei einem Schuss vom Hochstand eine Kugel vom Erdboden aufgefangen, selbst wenn sie das Tier verfehle. Es sei aber nicht auszuschließen, dass bei Fehlschüssen oder Abprallern an Steinen oder Knochen eines Tieres eine Kugel wesentlich weiter fliege und nicht mehr innerhalb des Geländes des Geheges verbleibe. Angesichts der nahen Wohnbebauung sei es nicht unwahrscheinlich, dass sich Personen in der Nähe des Geheges aufhielten, die von solchen Fehlschüssen oder Abprallern getroffen werden könnten. Schließlich sei bei der Gefahrenprognose auch zu berücksichtigen, dass der Kläger weder Jäger noch Sportschütze sei und bisher wenig Schießerfahrung habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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