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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2011
7 A 10010/11.OVG und 7 A 10011/11.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Rauchverbot in Speisegaststätten ist einzuhalten

Anbieten vollständiger Mahlzeiten oder zeitliches "Splitten" einer Gaststätte in Raucher- und Nichtraucher-Gaststätte mit Nichtraucherschutzgesetz nicht vereinbar

Speisen wie Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln oder Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse können nicht als einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes angesehen werden. Darüber hinaus verstößt es gegen das Nichtraucherschutzgesetz, eine Gaststätte über die Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und anschließend als Rauchergaststätte zu führen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Betreiber des ersten Verfahrens bietet in seiner so genannten Einraum-Gaststätte Speisen wie Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln oder Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse und vergleichbare Mahlzeiten an. Die Stadt Bad Kreuznach forderte ihn auf, das Rauchverbot einzuhalten, weil eine Ausnahme hiervon in einer Einraum-Gaststätte nur zulässig sei, wenn dort einfach zubereitete Speisen angeboten würden. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, es handele sich bei dem angebotenen Essen nicht um solche einfach zubereiteten Speisen. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an.

Angebotene Speisen sich nicht als einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes anzusehen

Die Stadt habe den Gaststättenbetreiber zu Recht aufgefordert, in seiner Gaststätte das Rauchverbot einzuhalten. Bei den von ihm angebotenen Gerichten handele es sich nicht um einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Hierunter seien nur kleinere Gerichte zu verstehen. Das Speiseangebot des Gaststättenbetreibers gehe mit vollständigen Mahlzeiten weit darüber hinaus. Deshalb müsse das Rauchverbot eingehalten werden.

Bistro in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte, im Anschluss als Rauchergaststätte genutzt

Die Klägerin des anderen Verfahrens ist Inhaberin eines Bistros. Sie betreibt die Gaststätte werktags in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und im Anschluss daran als Rauchergaststätte. Die Stadt forderte sie auf, das Rauchverbot umfassend einzuhalten. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zeitliches "Splitten" einer Gaststätte unzulässig

Es sei nicht zulässig, dieselbe Gaststätte zeitlich "zu splitten" und das Rauchverbot täglich nur stundenweise einzuhalten. Das Nichtraucherschutzgesetz diene dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Da sich Rauch an allen Einrichtungsgegenständen ablagere, könne sich diese Gesundheitsgefahr auch dann verwirklichen, wenn nach dem Konzept der Klägerin mittags in ihrer Gaststätte nicht geraucht werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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