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Wer die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht besitzt, dem ist nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis als Betreiber zu versagen, sondern auch die Erlaubnis für den Betrieb durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilrechtschutzverfahren.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls beantragte bei der Stadt Trier die
Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Nach dem Prostituiertenschutzgesetz sei die
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Dass - wie in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich und überzeugend begründet worden sei - der Antragsteller unzuverlässig sei für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, ziehe die Beschwerde nicht in Zweifel. Der Antragsteller könne die vorläufige Gestattung der Fortführung seines Prostitutionsbetriebs aber auch nicht deswegen verlangen, weil er eine Stellvertretungserlaubnis für eine Person beantragt habe, für deren gewerbe- bzw. prostitutionsschutzrechtliche Unzuverlässigkeit nichts ersichtlich sei. Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz setze nämlich entgegen der Annahme des Antragstellers nicht nur die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27247
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