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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einer Nachtbarbetreiberin zurecht die Gaststättenerlaubnis widerrufen wurde, da es unter der Verantwortlichen Führung der Nachtbar durch die Antragstellerin zur rechtswidrigen Ausübung von Prostitution in dem Betrieb gekommen war und nicht auszuschließen ist, dass es auch zukünftig wieder dazu kommen wird.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt seit Jahren auf der Gemarkung eines kleineren Ortes im Landkreis Pirmasens eine Nachtbar. Am 5. August 2015 widerrief die zuständige Gaststättenbehörde ihr die Erlaubnis zum Betreiben einer Schankwirtschaft mit der Begründung: Sie sei gaststättenrechtlich unzuverlässig. Kontrollen durch die Kriminalinspektion Pirmasens und das Hauptzollamt Saarbrücken hätten ergeben, dass die Antragstellerin ihre gewerblich genutzten Räumlichkeiten, welche für jedermann zugänglich seien, zur Prostitutionsanbahnung zur Verfügung stelle. Gemäß der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz sei es im gesamten Gebiet der Vorordnung, also auch im Landkreis Südwestpfalz, aber verboten, dass in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner der
Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz mit der Begründung nach, dass sie bereits aufgrund eigener Initiative Maßnahmen ergriffen habe, um auszuschließen, dass die in ihrer Bar tätigen Animierdamen künftig Gäste in ihre Privaträume mitnehmen und dort den Geschlechtsverkehr ausübten. Nunmehr seien dort keine Betten mehr vorhanden. Somit seien alle Möglichkeiten ausgeschlossen, dass die Animierdamen die Räume zu eigenen Zwecken missbrauchen könnten.
Den Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt mit der Begründung ab, dass der
Zwar werde bei der bloßen Ermöglichung der Durchführung geschlechtlicher Handlungen gegen Entgelt in einem Gaststättenbetrieb nicht der Unsittlichkeit Vorschub geleistet. Wie sich aus dem Prostitutionsgesetz und der damit vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung ergebe, entspreche es heute nicht mehr der früher geltenden allgemeinen sittlichen Vorstellung, dass das bloße Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt gegen die guten Sitten verstoße. Mithin könne auch nicht mehr allein aufgrund der Tatsache, dass
Unter "Ausübung der Prostitution" sei nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt, sondern bereits deren Anbahnung zu verstehen. Deshalb müssten Gastwirte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der genannten Rechtsverordnung nicht nur unterbinden, dass es zu entgeltlichen Sexualkontakten in ihrer
Aus der vorgelegten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin trotz des Verbots der
Dass die Antragstellerin für die der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 21545
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