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Der Umbau eines Zahnlabors in eine Sauna mit Prostitutionsausübung verstößt im Rhein-Pfalz-Kreis gegen die Sperrgebietsverordnung zum Jugendschutz. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger begehrte in Mutterstadt die baurechtliche Erlaubnis zur Umnutzung eines Zahnlabors in eine Sauna mit Prostitutionsausübung. Dies lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Jugendschutz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Ein Sauna-Bordell verstoße in Mutterstadt, einer Kommune mit lediglich 13.000 Einwohnern, gegen die Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den damaligen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz aus dem Jahre 1986. Diese Verordnung sei nach Aufhebung der 2005 landesweit erlassenen Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wieder wirksam. Danach werde u. a. im Rhein-Pfalz-Kreis die Prostitutionsausübung verboten, weil in den dort typischerweise vorhandenen kleinen und mittelgroßen Gemeinden wegen der Überschaubarkeit der Sozialstruktur die Prostitution - im Vergleich zur Anonymität größerer Städte - leichter wahrnehmbar sei. Deshalb sei dort die Prostitution besonders geeignet, Jugendliche in ihrer Entwicklung zu gefährden. Die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz aus dem Jahre 2001 habe die Bedeutung des Jugendschutzes in keiner Weise relativiert, so das Oberverwaltungsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2006 des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.03.2006
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Dokument-Nr. 2110
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