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Die in einer Gaststätte festgestellten hygienischen Mängel dürfen vorläufig nicht auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die im Jahre 2012 neu geschaffene Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) verpflichtet die zuständige Behörde zur Information der Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.
Hierauf gestützt, veröffentlichte die Stadt Trier auf ihrer Internetseite das Ergebnis einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle einer namentlich genannten
Auf den Eilantrag des Gaststättenbetreibers untersagte das Verwaltungsgericht Trier die Veröffentlichung der festgestellten hygienischen Mängel mit der Begründung, die einschlägige Vorschrift ermächtige nicht zur Information über generelle
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zwar könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Information über
Es könne aber im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend verlässlich geklärt werden, ob die Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFBG mit europäischem Unionsrecht unvereinbar sei, weil sie eine Information der Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren vorschreibe. Vor diesem Hintergrund sei über den Eilantrag aufgrund einer Abwägung zu entscheiden zwischen dem Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von einer Veröffentlichung des Ergebnisses der Kontrolle abzusehen, und dem Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Veröffentlichung. Diese falle hier zugunsten des Antragstellers aus. Durch die Veröffentlichung könnte seine wirtschaftliche Existenz in Frage gestellt werden. Die Veröffentlichung diene auch nicht dazu, die Verbraucher vor noch andauernden Gesundheitsgefahren zu warnen. Es bestünden gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass trotz der zwischenzeitlichen Mängelbeseitigung in absehbarer Zeit erneut erhebliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 15256
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