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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Privatsender SAT.1 im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig dazu verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit noch in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht Neustadt anhängigen Klageverfahrens wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte ("Drittsendezeiten") in seinem Fernsehprogramm aufzunehmen.
Die rundfunkrechtliche Verpflichtung zur Einräumung von
Ob bei einem Privatsender oder der Sendergruppe ein solcher Zuschaueranteil vorliegt, wird von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Veranlassung der zuständigen Landesmedienanstalt - in Rheinland-Pfalz die Landesanstalt für Medien und Kommunikation (LMK) - ermittelt. Die
In früheren Zulassungszeiträumen wurde jeweils die auch im aktuellen Verfahren beteiligte Produktionsfirma dctp und eine - nicht mehr existente - weitere Anbieterin von der LMK berechtigt, im Programm von SAT.1 Fensterprogramme zu veranstalten. Die letzte Zulassung endete zum 31. Mai 2013. Für den danach beginnenden neuen Zulassungszeitraum wählte die LMK zunächst diese Anbieter nochmals aus.
In dem seinerzeit von SAT.1 eingeleiteten ersten Eilverfahren wurden vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Rechtsfehler in der Ausschreibung und den Vergabeentscheidungen festgestellt und zunächst die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassungsbescheide beseitigt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.09.2014 - 2 B 10323/14.OVG (v. 23.07.2014) und 2 B 10327/14.OVG -).
Unmittelbar nach Ergehen der Eilentscheidungen stellte SAT.1 im September 2014 die Ausstrahlung der überregionalen Fensterprogramme ein. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hob das Verwaltungsgericht Neustadt die Zulassungsbescheide der LMK auf (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil v. 21.04.2015 - 5 K 752/13.NW, 5 K 695/13.NW und 5 K 749/13.NW -). Hiergegen legte (nur) dctp Berufung ein.
Da das Oberverwaltungsgericht allerdings wegen des Überschreitens der Zuschaueranteile von 10 % bzw. 20 % bereits 2014 die grundsätzliche Verpflichtung von SAT.1 zur Einräumung von
Während das Verwaltungsgericht dem Eilantrag von SAT.1 stattgab, bekräftigte das Oberverwaltungsgericht auf die von der LMK und dctp eingelegten Beschwerden die Verpflichtung von SAT.1, die Sendezeiten für unabhängige Dritte in ihrem Fernsehprogramm aufzunehmen. Anders als in früheren Eilverfahren konnte das Oberverwaltungsgericht keine Rechtsfehler in der Ausschreibung, der Auswahl und der Vergabe der Zulassungen der drei ausgewählten Fensterprogrammveranstalter erkennen. Der Zuschaueranteil der Sendergruppe sei von der KEK zutreffend mit 20,04 % festgestellt worden. Damit hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Zuschaueranteile einen Wert erreicht, der die LMK berechtigt habe, die zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk vorgesehenen
Unabhängig von der nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wohl nicht erfolgreichen Klage von SAT.1 in der Hauptsache hat das Gericht in dem rundfunkrechtlichen Eilverfahren aber auch eine Folgenabwägung getroffen. Danach sei dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen und effektiven Gewährleistung der Meinungsvielfalt im Medienbereich gegenüber dem Interesse von SAT.1 an einer ungeschmälerten Ausstrahlung ihres privaten Fernsehprogramms der Vorrang einzuräumen. Unter Zugrundelegung der gesamten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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