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Ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks, der mit einem Programmhinweis verbunden ist, verstößt gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Trennung von Fernsehprogramm und Werbung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1, strahlte während der Unterbrechung zweier Vorabendserien so genannte Werbetrenner zur Einleitung von Werbeblöcken aus, bei denen unter anderem der Schriftzug "Werbung" eingeblendet wurde. Dabei wurden die Werbetrenner mit einem Programmhinweis auf einen Boxkampf bzw. auf die Sendung "The Voice of Germany" verbunden. Die beklagte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete dies als unzulässig und forderte die Klägerin zur künftigen Unterlassung auf.
Die hiergegen erhobene Klage von Sat.1 wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.
Es führte aus, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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