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Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Nach der hier einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrags muss Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung sind auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. Um die hier ausgestrahlten Programmhinweise von der nachfolgenden Werbung abzusetzen, hat die Klägerin als optisches Mittel die Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" in den Programmhinweis verwandt. Zwar verlangt der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch war diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet, die nachfolgende Werbung, wie vom Rundfunkstaatsvertrag verlangt, eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" reichte wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2015
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21725
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