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Die Verlängerung der Zulassung der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), im Mai 2014 auf Antrag von TV IIIa deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung eines sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von
Gegen die
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
Das Gericht schließe sich in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung des angegriffenen Urteils der Vorinstanz an. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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Dokument-Nr. 24634
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