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Für die Erstattung von Schülerfahrkosten kommt es auch dann allein auf die melderechtliche Hauptwohnung und deren Entfernung zur nächstgelegenen Schule an, wenn der betroffene Schüler nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater wohnt (so genanntes „Doppelresidenzmodell“). Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall besucht der Kläger ein Gymnasium in Mainz. Er lebt nach der
Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Urteil jedoch abgeändert und die Klage abgewiesen. Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend, so dass eine anteilige Fahrkostenerstattung auch dann ausscheide, wenn ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 12014
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