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Das Verwaltungsgericht Minden gab der Klage des Vaters eines Schülers teilweise statt, der von der Stadt Bünde die vollständige Übernahme der Schülerfahrkosten verlangte.
Die beklagte Stadt Bünde hatte bis zum letzten Jahr an berechtigte Schülerinnen und Schüler Schulwegkarten ausgegeben, die ausschließlich zur Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs von der Wohnung zur Schule und zurück berechtigten. Seit dem Schuljahr 2007/2008 werden den Schülern dagegen Schülermonatskarten ausgeteilt, die - so die nach Ansicht des Gerichts nur teilweise zutreffende Auffassung der Stadt - zu einer umfassenden Nutzung des ÖPNV berechtigten. Für diese Karten verlangt die Stadt Bünde von den Eltern 12,00 € monatlich für das erste und 6,00 € monatlich für das zweite Kind; ausgenommen sind Familien mit geringem Einkommen.
Das Verwaltungsgericht Minden entschied, dass die Einführung des Eigenanteils rechtswidrig ist. Die Stadt Bünde habe bei ihrer Entscheidung nicht alle relevanten Umstände in den Blick genommen. Dazu zähle im vorliegenden Fall der tatsächlich nur sehr geringe Umfang des durch die Monatskarte vermittelten zusätzlichen Nutzens sowohl hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs, der nach wie vor auf die Strecke zwischen Wohnung und Schule beschränkt sei, als auch hinsichtlich der Nutzbarkeit in zeitlicher Hinsicht. Hier gebe es nämlich schon ab dem späten Nachmittag keine nennenswerten Busverbindungen mehr. Auch an den Wochenenden und an Feiertagen fahre auf der Strecke kein Bus. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass das sogenannte Fun-Ticket, das ab 14 Uhr, an Wochenenden und schulfreien Tagen gelte und einen größeren räumlichen Geltungsbereich habe, nur 10,50 € pro Monat koste.
Da die Entscheidung über die Einführung des Eigenanteils im Ermessen des Schulträgers steht und das Gericht dieses nicht selbst ausüben darf, hat es der Stadt aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 25.08.2008
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Dokument-Nr. 6594
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