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Ein Schüler kann nicht nur dann von der Schule ausgeschlossen werden, wenn er in der Schule illegale Drogen verkauft, sondern bereits dann, wenn er einen dahingehenden Anschein bewusst erweckt oder wenn er mit sogenannten "Legal Highs" handelt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger in der
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, nachdem die Vernehmung von Mitschülern und Lehrern keinen Nachweis erbringen konnte, dass es sich tatsächlich um illegale
Das Gericht führte jedoch aus, dass auch der Handel mit "Legal Highs" eine ernstliche Gefahr für die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler begründe. "Legal Highs" würden zu Rauschzwecken als (vermeintlich) legale Alternative illegaler
Beide Verhaltensweisen könnten daher, so das Oberverwaltungsgericht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen Schulausschluss rechtfertigen. Insoweit komme der Gesamtkonferenz der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 16552
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