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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010
10 B 11226/09.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutprobe auch ohne richterliche Anordnung zulässig

Richterliche Anordnung bei behördlichen Verfahren – anders als bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – nicht zwingend nötig

Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Entziehung der Fahrerlaubnis zur vorsorglichen Abwehr von Gefahren bedarf nicht der richterlichen Anordnung

Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten - anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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