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Wird von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle ein Blutalkoholgutachten ohne vorherige richterliche Zustimmung eingeholt, führt dies nicht immer zu einem Verwertungsverbot der Blutprobe. Ist bei einer zeitlichen Verzögerung durch Einholen eines richterlichen Beschlusses ein Beweismittelverlust zu befürchten, darf auch die Polizei die Blutabnahme anordnen. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr der beschuldigte Autofahrer am 27. September 2009 gegen 18.27 Uhr mit einem PKW Mercedes die B 431 zwischen Hochdonn und Gribbohm. Nachdem der um 18.59 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest eine Atemalkoholkonzentration von 1,3 Promille aufwies, ordnete der ermittelnde Polizeibeamte eine
Der Beschuldigte meint, der für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche dringende Tatverdacht des Führens eines Fahrzeugs, obwohl er aufgrund des vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, bestehe nicht, weil das Ergebnis der
Nach Auffassung des Gerichts ist das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung trotz Verstoßes gegen den Richtervorbehalt verwertbar, weil zwischen dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt für die Blutprobenentnahme und dem Verwertungsverbot für das Ergebnis derselben zu differenzieren ist.
Vorliegend sei zwar ein Verstoß gegen den in § 81 a Strafprozessordnung (StPO) normierten Richtervorbehalt gegeben. Nach dieser Vorschrift darf grundsätzlich nur der Richter die Entnahme einer
Allerdings darf das Ergebnis dieser
Zwar kann ein gewonnenes Beweismittel auch dann unverwertbar sein, wenn eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, die durch das besondere Gewicht der Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt ist, nämlich bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schweren Fehlers. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer bewussten oder willkürlichen Verkennung des Richtervorbehalts durch den die Entnahme der
Insgesamt dürfen bei der Prüfung eines Verwertungsverbotes wegen eines Verstoßes gegen den in § 81 a Absatz 2 StPO normierten Richtervorbehalt auch unter dem Aspekt der Willkür die strengen Voraussetzungen für den Ausnahmefall des Verwertungsverbots nicht aus dem Blick geraten. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2009 (2 BvR 2225/08) geht hervor, dass selbst die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schweren Fehlers nicht in jedem Fall ein Verwertungsverbot nach sich ziehen müssen. Berücksichtigt man, dass es sich bei § 81 a Absatz 2 StPO um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt, wird man nach Auffassung der Kammer in den Fällen des Verdachts einer Trunkenheit im Verkehr, in denen die Voraussetzungen für die Anordnung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2009
Quelle: ra-online, LG Itzehoe
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Dokument-Nr. 8963
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