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Auch einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge besitzt, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Legt er ein solches Gutachten nicht vor, darf ihm das Führen jedes Fahrzeuges, also auch eines Fahrrads, verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, fuhr in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 mit einem
Beim Kläger, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille im öffentlichen Verkehrsraum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 14116
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