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Wird ein Fahrrad von einem Führerscheininhaber mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dieses Gutachten ist nicht auf die Frage zu beschränken, ob künftig Alkoholfahrten mit einem Kfz zu erwarten sind. Die Fragestellung hat auch die Fahrradführung unter Alkoholeinfluss zu umfassen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Ein Münchner war als Fahrradfahrer mit 1,7 Promille Blutalkohol verkehrsauffällig geworden. Der Fahrradfahrer hatte auch eine Fahrerlaubnis für Motorräder, Pkw und LKW. Von der Landeshauptstadt wurde von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Bezug auf die Kfz- und Fahrradführung gefordert. Diese legte er nicht vor. Hierauf entzog ihm die Landeshauptstadt nicht nur den Kfz-Führerschein, sondern untersagte ihm auch,
Im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun klargestellt: Wird mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9371
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