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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2009
8 B 1342/09. AK, 8 B 1343/09.AK, 8 B 1344/09.AK -

E.ON darf Teilgenehmigung für Steinkohlekraftwerk nicht weiter ausnutzen

OVG Nordrhein-Westfahlen lehnt Eilanträge zum Bau von Kraftwerk ab

E.ON darf die 4. und 5. Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk Datteln vorerst nicht weiter ausnutzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen hat in drei Eilverfahren beschlossen, dass die gegen die 4. und 5. Teilgenehmigung gerichteten Klagen des BUND bzw. eines Waltroper Landwirtes aufschiebende Wirkung haben, nicht jedoch die gegen die 3. Teilgenehmigung gerichtete Klage. Damit können die mit der 4. und 5. Teilgenehmigung genehmigten Anlagen(teile) zurzeit nicht weiter errichtet werden. Für die Entscheidungen kam es nicht auf die Frage an, ob die Teilgenehmigungen rechtmäßig oder rechtswidrig sind; denn die aufschiebende Wirkung einer Klage tritt kraft Gesetzes ein, wenn die angefochtene Genehmigung nicht sofort vollziehbar ist.

Immissionsschutzrechtlichen Klagen erweitert

Nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2009 den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Stadt Datteln auf Antrag eines Waltroper Landwirtes für unwirksam erklärt hat (Az.: 10 D 121/07.NE), haben der Landwirt und der BUND am 11. und 14. September 2009 ihre im Oberverwaltungsgericht anhängigen immissionsschutzrechtlichen Klagen gegen den Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung auch auf die 3. bis 5. Teilgenehmigung erstreckt. Die Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Münster) hat daraufhin E.ON mitgeteilt, dass für die 5. Teilgenehmigung von einer aufschiebenden Wirkung der Klagen auszugehen sei, so dass diese Genehmigung ab sofort nicht weiter ausgenutzt werden könne. Demgegenüber sei hinsichtlich der 3. und 4. Teilgenehmigung das Klagerecht wegen Zeitablaufs verwirkt. E.ON und der BUND haben jeweils gegen diese Feststellungen der Genehmigungsbehörde Eilanträge gestellt.

OVG spricht aufschiebende Wirkung aus

Das Oberverwaltungsgericht hat - auf die Eilanträge von E.ON hin - festgestellt, dass den beiden Klagen gegen die 5. Teilgenehmigung, die vom 17. Oktober 2008 datiert und verschiedene größere Errichtungsmaßnahmen (u.a. Kesselhaus und Rauchgasleitung, Kohle-, Ammoniak- und Grobaschelager, Heizöltank) zum Gegenstand hat, nicht offensichtlich unzulässig sind, so dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt.

Klage des BUND wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist unzulässig

Auf den Eilantrag des BUND hin hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass dessen Klage gegen die 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz verspätet erhoben und damit offensichtlich unzulässig ist. Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der BUND in einem weiteren beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit (Klage gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss) bereits Anfang des Jahres 2008 von dem Erlass der 3. Teilgenehmigung Kenntnis erlangt habe. Die 3. Teilgenehmigung umfasst die Errichtung u.a. der Dampfkesselanlage mit zugehörigen Einrichtungen, die Rauchgasentschwefelung mit Kalksteinmehlsilo und das Schaltanlagengebäude.

Klage des BUND gegen die 4. Teilgenehmigung nicht offensichtlich unzulässig

Demgegenüber hält das Gericht die Klage des BUND gegen die 4. Teilgenehmigung, die E.ON am 21. Juli 2008 erteilt worden ist und u.a. den Gleisanschluss für die Ammoniak- und die Brennstoffanlieferung einschließlich Werksbahnhof sowie brandschutztechnische Einrichtungen umfasst, nicht für offensichtlich unzulässig. Es bestehen nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BUND in der Zeit vor dem 14. September 2008 von der 4. Teilgenehmigung Kenntnis hätte erlangen können, mit der Folge, dass ansonsten die einjährige Klagefrist abgelaufen gewesen wäre. Der mit der 4. Teilgenehmigung genehmigte Bau des Gleisanschlusses wurde erst kürzlich - am 8. September 2009 - begonnen; die früheren Arbeiten zur Realisierung der 4. Teilgenehmigung betrafen Änderungen an vorhandenen Anlagen und waren schon deshalb auf der unübersichtlichen Großbaustelle nicht im Einzelnen wahrnehmbar. Erst recht konnten sie nicht einer bestimmten Teilgenehmigung zugeordnet werden.

Keine einmonatige Klagefrist für Teilgenehmigungen

Für alle drei Teilgenehmigungen gilt nicht eine einmonatige Klagefrist, weil die Genehmigungen den Betroffenen nicht individuell oder öffentlich bekannt gegeben worden sind. Eine derartige Bekanntgabe war von E.ON nicht beantragt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2009
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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