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E.ON darf die 4. und 5. Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk Datteln vorerst nicht weiter ausnutzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen hat in drei Eilverfahren beschlossen, dass die gegen die 4. und 5. Teilgenehmigung gerichteten Klagen des BUND bzw. eines Waltroper Landwirtes aufschiebende Wirkung haben, nicht jedoch die gegen die 3. Teilgenehmigung gerichtete Klage. Damit können die mit der 4. und 5. Teilgenehmigung genehmigten Anlagen(teile) zurzeit nicht weiter errichtet werden. Für die Entscheidungen kam es nicht auf die Frage an, ob die Teilgenehmigungen rechtmäßig oder rechtswidrig sind; denn die aufschiebende Wirkung einer Klage tritt kraft Gesetzes ein, wenn die angefochtene
Nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2009 den
Das Oberverwaltungsgericht hat - auf die Eilanträge von E.ON hin - festgestellt, dass den beiden Klagen gegen die 5. Teilgenehmigung, die vom 17. Oktober 2008 datiert und verschiedene größere Errichtungsmaßnahmen (u.a. Kesselhaus und Rauchgasleitung, Kohle-, Ammoniak- und Grobaschelager, Heizöltank) zum Gegenstand hat, nicht offensichtlich unzulässig sind, so dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt.
Auf den Eilantrag des BUND hin hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass dessen Klage gegen die 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz verspätet erhoben und damit offensichtlich unzulässig ist. Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der BUND in einem weiteren beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit (Klage gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss) bereits Anfang des Jahres 2008 von dem Erlass der 3. Teilgenehmigung Kenntnis erlangt habe. Die 3. Teilgenehmigung umfasst die Errichtung u.a. der Dampfkesselanlage mit zugehörigen Einrichtungen, die Rauchgasentschwefelung mit Kalksteinmehlsilo und das Schaltanlagengebäude.
Demgegenüber hält das Gericht die Klage des BUND gegen die 4. Teilgenehmigung, die E.ON am 21. Juli 2008 erteilt worden ist und u.a. den Gleisanschluss für die Ammoniak- und die Brennstoffanlieferung einschließlich Werksbahnhof sowie brandschutztechnische Einrichtungen umfasst, nicht für offensichtlich unzulässig. Es bestehen nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BUND in der Zeit vor dem 14. September 2008 von der 4. Teilgenehmigung Kenntnis hätte erlangen können, mit der Folge, dass ansonsten die einjährige
Für alle drei Teilgenehmigungen gilt nicht eine einmonatige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2009
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen
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Dokument-Nr. 8519
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