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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2009
10 D 121/07.NE -

OVG Nordrhein-Westfalen: Bebauungsplan für Steinkohlekraftwerk von E.ON unwirksam

Landesentwicklungsplan zur ressourcen- und klimaschützenden Energienutzung nicht hinreichend berücksichtigt

Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag eines Landwirts hinsichtlich des Bebauungsplans "Nr. 105 - E.ON Kraftwerk" hatte Erfolg. Der Bebauungsplan wurde für unwirksam erklärt, da das Gefährdungspotential des Kraftwerks und der Schutz der Bevölkerung nicht ausreichend beachtet wurden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Bebauungsplan sah vor, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das bereits in Bau befindliche größte Steinkohle Monoblock-Kraftwerk Europas mit einer elektrischen Leistung von ca. 1050 MW und einem Anteil von 0,73 % des deutschlandweit zulässigen CO2-Ausstoßes zu schaffen. Geplant ist das Projekt am süd-östlichen Stadtrand von Datteln unmittelbar am Dortmund-Ems-Kanal und an der Grenze zu Waltrop. Die nächsten Wohngebiete liegen ca. 400-500m vom Plangebiet entfernt.

Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht ausreichend beachtet

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Planung am vorgesehenen Standort verstoße gegen Ziele der Landesplanung. Der Landesentwicklungsplan sehe als Standort für ein Großkraftwerk ein weiter von der Wohnbebauung entfernt liegendes Gebiet im Nordosten der Stadt vor. Hieran sei die Kommune jedenfalls bei einem Projekt von landesweiter Bedeutung gebunden. Der Rat habe auch die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans zur ressourcen- und klimaschützenden Energienutzung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Stadt habe ferner das Gefährdungspotential des Kraftwerks und den Schutz der Bevölkerung im Falle eines nicht auszuschließenden Störfalls in der Abwägung nicht ausreichend beachtet. Der Bebauungsplan bewältige die von ihm ausgelösten Konflikte nicht im erforderlichen Umfang. Die Kommune habe eine Konfliktlösung vielmehr in unzulässiger Weise in nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert. Den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sei ebenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Der Umfang des geplanten Flächenverbrauchs von ca. 64 ha. sei nicht plausibel. Fraglich sei außerdem, ob die Auswirkungen des ca. 180 m hohen - auch die Abgase ableitenden - Kühlturmes auf die benachbarte Wohnbevölkerung und das Landschaftsbild sowie die zu erwartenden Luft- und Lärmimmissionen ausreichend ermittelt und abgewogen worden seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2009
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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