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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2021
7 B 369/21 -

30 m hoher Funkmast in reinem Wohngebiet zulässig

Zulässige Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO

Ein 30 m hoher Funkmast ist in einem reinen Wohngebiet als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Anfang des Jahres 2021 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die genehmigte Errichtung einer 30 m hohen Mobilfunkanlage. Zugleich beantragte er Eilrechtsschutz. Er meinte, das Bauvorhaben liege in einem reinen Wohngebiet, weshalb die Errichtung des Funkturms unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.

Zulässigkeit des Funkturms in reinem Wohngebiet als Nebenanlage

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Selbst wenn das Bauvorhaben in einem reinen Wohngebiet liegen sollte, sei der Funkturm als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einzustufen und daher ausnahmsweise zulassungsfähig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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