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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2021
11 K 6228/20 -

Erlöschen der Baugenehmigung bei Errichtung der Mobil­funk­sende­anlage mit nicht genehmigten zusätzlichen Antennen und anderem Funksystem

Wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Bauvorhaben durch erhebliche Erhöhung des Mobilfunkstrahlung

Eine Baugenehmigung erlischt, wenn eine Mobil­funk­sende­anlage mit zusätzlichen Antennen und einem anderen Funksystem ausgerüstet wird und sich dadurch die Mobilfunkstrahlung erheblich erhöht. In diesem Fall liegt eine wesentliche Abweichung von ursprünglichen Bauvorhaben vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2021 darüber zu entscheiden, ob die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage zulässig war oder nicht. Das genehmigte Vorhaben umfasste ursprünglich nur 18 Funkantennen. An die Anlage wurden tatsächlich aber 24 Antennen angebracht. Zudem war das Funksystem aller Antennen anders als genehmigt.

Erlöschen der Baugenehmigung wegen wesentlicher Abweichung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass die Baugenehmigung erloschen ist. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn bei der Ausführung hinsichtlich der Identität des Bauvorhabens und seiner Wesensmerkmale so wesentlich von der Baugenehmigung abgewichen werde, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben erstellt wird. Eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Bauvorhaben liege jedenfalls dann vor, wenn eine Mobilfunksendeanlage in Abweichung von der Baugenehmigung mit anderen und zusätzlichen Antennen errichtet werde, die zu einer erheblichen Erhöhung der Mobilfunkstrahlung führen. So lag der Fall hier.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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