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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25.02.2021
2 L 215/21 -

Zulässigkeit eines Mobilfunkmastes in reinem oder allgemeinen Wohngebiet

Ausnahmsweise Zulässigkeit wegen erheblichen Interesses der Allgemeinheit an funktionsfähigen Mobilfunknetz

Die Errichtung eines Mobilfunkmastes in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet ist wegen des erheblichen Interesses der Allgemeinheit an einem funktionsfähigem Mobilfunknetz gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob Anfang des Jahres 2021 ein Grundstückseigentümer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines etwa 30 Meter hohen Mobilfunkmastes. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Der Mast sollte in einer Entfernung von über 31 Metern vom Grundstück des Klägers aufgestellt werden. Der Grundstückseigentümer ging davon aus, dass ein reines oder allgemeines Wohngebiet vorliege, in dem ein solches Vorhaben unzulässig sei.

Kein Eilrechtsschutz gegen Errichtung des Mobilfunkmastes

Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Selbst wenn man von einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet ausgehen würde, sei das Bauvorhaben als fernmeldetechnische Nebenanlage zu werten, die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BG ausnahmsweise zu lässig ist. Es sei zu beachten, dass an der Existenz eines funktionsfähigen Mobilfunknetzes ein erhebliches Interessen der Allgemeinheit besteht. Schließlich bleibe der Gebietscharakter trotz der Zulässigkeit des Mobilfunkmastes gewahrt und eine erdrückende Wirkung könne durch das Vorhaben nicht angenommen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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