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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.2016
6 A 2151/14, 6 A 127/15, 6 A 2251/14, 6 A 2250/14, 6 A 1903/14 -

Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten ist als zusätzlicher Dienst anzusehen

Beamter während Auf- und Abrüsten über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizei­vollzugs­beamter durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungs­gegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatz­mehrzweck­stock und Schutzweste) vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte u.a. ein Polizeivollzugsbeamter geklagt, der als Streifenbeamter beim Polizeipräsidium Bochum eingesetzt ist.

OVG gibt Klage statt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab seiner Klage statt und führte zur Begründung aus, dass festzustellen sei, dass der Kläger - wie auch die Kläger weiterer Verfahren - die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an- bzw. nach Schichtende abgelegt habe. Er habe somit über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet. Hieraus könne sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergeben. Ob dies der Fall sei, habe das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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