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Wenn ein Polizeibeamter seine Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende seiner Schicht an- und ablegt, dann gehört dies nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Auch das so genannte Übergabegespräch beim Schichtwechsel gehört nicht dazu. Anderes gelte nur für die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste. Dies hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei Polizeibeamten gegen das Land Baden-Württemberg. Sie leisten bei den Polizeidirektionen Mannheim und Tauberbischofsheim Streifendienst in Wechselschicht. Ihre regelmäßige wöchentliche
Der VGH stellt zunächst fest, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber gebe, ob die für das
Anderes gelte aber für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online
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