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Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals bestehenden Erlasslage ihre Ausrüstung bereits vor Beginn der Dienstschicht aufgenommen und erst nach Beendigung der Dienstschicht wieder abgelegt haben, können hierfür keinen Zeitausgleich erhalten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahrens sind Polizeibeamte im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. In ihren Dienststellen bestand in den vergangenen Jahren eine weit verbreitete Praxis, nach der sich zahlreiche Polizeibeamte verpflichtet fühlten, bereits vor Schichtbeginn mit Dienstwaffe, Mehrzweckstock etc. ausgerüstet zu sein und erst nach Schichtende die Ausrüstung wieder abzulegen. So sollte nach Ansicht der Kläger die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Beamten zu Beginn und am Ende der sich nicht überschneidenden Schichten gewährleistet werden. Nach ihrer Darstellung umfassen die sogenannten Rüstzeiten pro Schicht etwa 15 Minuten. Mit ihren Klagen streben die Kläger einen Zeitausgleich für diese Rüstzeiten seit dem Jahr 2008 an.
Das Oberverwaltungsgericht erkannt die Rüstzeiten der Kläger als geleisteten Dienst an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die außerhalb der Schichten liegenden Zeiten zwar keine reguläre
Auf die Revision des beklagten Landes hob das Bundesverwaltungsgericht die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klagen ab. Es sei allein Aufgabe des Dienstherrn, kraft seiner Organisationsgewalt die konkreten Arbeitszeiten für die Beamten festzulegen. Insoweit habe das beklagte Land in mehreren Erlassen bestimmt, dass die Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben. Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit während des Schichtwechsels sei allein Aufgabe des beklagten Landes. Es stehe den einzelnen Polizeibeamten nicht zu, eigenmächtig von der Erlasslage abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergäben sich auch keine Anhaltspunkte, dass in den einzelnen Polizeidienststellen gegenteilige Weisungen erteilt worden sind. Solche Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass zumindest teilweise auch die unmittelbaren Vorgesetzten der Kläger die beschriebene Praxis als dienstliche Notwendigkeit empfunden hätten. Dies vermag über die klare Erlasslage nicht hinwegzuhelfen.
Die nach Gesprächen mit den Polizeigewerkschaften im Jahr 2017 geänderte Arbeitszeitverordnung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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