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Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für männliche und weibliche Bewerber für den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienst ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bewerberinnen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve, die 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm groß sind, wandten sich gegen Bescheide des beklagten Landes, das wegen ihrer
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ihren Klagen stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberverwaltungsgericht die Klagen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nord-rhein-Westfalen nicht zu beanstanden sei. Dem Dienstherrn stehe ein Gestaltungsspielraum zu, den er hier rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe.
Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen. Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte. Das Land sei wegen der ihm zustehenden Organisationsfreiheit auch nicht verpflichtet, kleinere Polizeibeamte (nur) für Aufgaben einzustellen, für die es auf die Körperlänge nicht ankomme. Nach dem derzeitigen System, das einen flexiblen und effektiven Einsatz der vorhandenen Kräfte ermögliche, müssten
Im letzten Jahr hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Festlegung einer erhöhten Mindestkörpergröße von 168 cm für männliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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